910.210
StaföV
CH-BS
§ 42m Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Verwendung der Förderbeiträge
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Voraussetzungen der Förderung
§ 42m StaföV · Verwendung der Förderbeiträge
1. Die Förderbeiträge sind mehrheitlich im Kanton oder der übrigen Nordwestschweiz im Sinne von § 8 Abs. 3 einzusetzen.
2. Eine Verwendung der Förderbeiträge für Aufwendungen der beteiligten Industriepartner im Sinne von § 42l Abs. 1 lit. b ist ausgeschlossen.