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910.210 StaföV CH-BS

§ 42m Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Verwendung der Förderbeiträge

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Voraussetzungen der Förderung
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§ 42m StaföV · Verwendung der Förderbeiträge

1. Die Förderbeiträge sind mehrheitlich im Kanton oder der übrigen Nordwestschweiz im Sinne von § 8 Abs. 3 einzusetzen.

2. Eine Verwendung der Förderbeiträge für Aufwendungen der beteiligten Industriepartner im Sinne von § 42l Abs. 1 lit. b ist ausgeschlossen.

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