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910.210 StaföV CH-BS

§ 42k Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Förderberechtigte Forschungspartner

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Voraussetzungen der Förderung
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§ 42k StaföV · Förderberechtigte Forschungspartner

1. Förderberechtigt sind

a) Hochschulen, sofern sie einen Standort im Kanton haben oder vom Kanton als Träger oder Mitträger gesteuert oder finanziert werden;

b) Forschungseinrichtungen, welche vom Kanton als Träger oder Mitträger gesteuert oder finanziert werden;

c) Nicht-kommerzielle Forschungseinrichtungen, sofern sie ihren Standort im Kanton haben und von einer Hochschule mitgegründet wurden oder mitfinanziert werden;

d) Universitätsspitäler und -kliniken mit Sitz und Standort im Kanton.

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