910.210
StaföV
CH-BS
§ 42k Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Förderberechtigte Forschungspartner
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Voraussetzungen der Förderung
§ 42k StaföV · Förderberechtigte Forschungspartner
1. Förderberechtigt sind
a) Hochschulen, sofern sie einen Standort im Kanton haben oder vom Kanton als Träger oder Mitträger gesteuert oder finanziert werden;
b) Forschungseinrichtungen, welche vom Kanton als Träger oder Mitträger gesteuert oder finanziert werden;
c) Nicht-kommerzielle Forschungseinrichtungen, sofern sie ihren Standort im Kanton haben und von einer Hochschule mitgegründet wurden oder mitfinanziert werden;
d) Universitätsspitäler und -kliniken mit Sitz und Standort im Kanton.