910.210
StaföV
CH-BS
§ 42j Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Neuartige Forschungskooperationen
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Voraussetzungen der Förderung
§ 42j StaföV · Neuartige Forschungskooperationen
1. Als neuartige Forschungskooperationen gelten Kooperationen, deren Projekte die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen
a) Sie verfolgen neue wissenschaftliche oder technologische Perspektiven oder Methoden oder testen bahnbrechende Ansätze, die das Potenzial haben, zu einer besseren Gesundheit und zum Wohlergehen der Bevölkerung beizutragen.
b) Sie verfolgen das Ziel, durch die Anwendung der Erkenntnisse gesellschaftlichen Mehrwert zu generieren und, wo möglich, zur wirtschaftlichen Wertschöpfung beizutragen.