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910.210 StaföV CH-BS

§ 42i Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Globaler gesellschaftlicher Nutzen

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Voraussetzungen der Förderung
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§ 42i StaföV · Globaler gesellschaftlicher Nutzen

1. Forschungskooperationsprojekte stiften einen globalen gesellschaftlichen Nutzen, wenn die daraus resultierenden Forschungserkenntnisse Wirkung, Gültigkeit oder Relevanz haben, welche über die nationalen und regionalen Grenzen hinausgehen und die Bevölkerung oder Staaten weltweit betreffen oder potenziell betreffen können.

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