§ 42h Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Aufgaben
§ 42h StaföV · Aufgaben
1. Der Forschungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Er präzisiert die Förderinhalte unter Berücksichtigung wissenschaftlicher oder technologischer sowie wirtschaftlicher Entwicklungen und relevanter Zukunftsfelder und kann Schwerpunkte setzen.
b) Er erarbeitet die Grundlagen des Auswahlverfahrens und der Beurteilungskriterien sowie weitere Einzelheiten der Förderung.
c) Er evaluiert die Fördergesuche nach wissenschaftlicher Exzellenz und Anwendungs- bzw. Wertschöpfungspotenzial.
d) Er kann Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Gesuchen in den definierten Bereichen beiziehen.
e) Er unterbreitet dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Empfehlungen zu den Förderentscheiden.
f) Er prüft den Projektfortschritt der geförderten Projekte.
g) Er stellt Qualität und Integrität in der Förderung sicher.
h) Er erstattet dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt jährlich Bericht.
i) Er kann dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Förderung unterbreiten.
2. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann dem Forschungsbeirat weitere Aufgaben übertragen.