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910.210 StaföV CH-BS

§ 42g Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Organisationsreglement und Entschädigung

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Forschungsbeirat
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§ 42g StaföV · Organisationsreglement und Entschädigung

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt genehmigt das Organisationsreglement.

2. Die Mitglieder des Forschungsbeirats erhalten für ihre Tätigkeit eine jährliche Pauschalentschädigung.

3. Die Entschädigung pro Jahr beträgt für das Präsidium maximal 30'000 Franken und für die übrigen Mitglieder maximal 10'000 Franken, jeweils einschliesslich aller Sitzungsgelder und Spesen, jedoch exklusiv allfälliger Mehrwertsteuer.

4. Spesen von Mitgliedern im Sinne von § 42e Abs. 1 lit. b mit ausländischem Wohnort können vergütet werden.

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