910.210
StaföV
CH-BS
§ 42f Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Wahl
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Forschungsbeirat
§ 42f StaföV · Wahl
1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und bestimmt das Präsidium.
2. Die Amtsdauer beträgt für alle Mitglieder vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Im Übrigen konstituiert sich der Forschungsbeirat selbst.
4. Der Regierungsrat kann die Mitglieder jederzeit abberufen.
5. Die Mitglieder legen ihre Interessen offen.