Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 42e Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Zusammensetzung

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Forschungsbeirat
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§ 42e StaföV · Zusammensetzung

1. Der Forschungsbeirat besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern einschliesslich

a) des Präsidiums;

b) weiterer Fachpersonen, die mit der Forschungslandschaft im Bereich Life Sciences und dem regionalen Ökosystem gut vertraut sind;

c) einer vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nominierten Person ohne Stimmrecht.

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