910.210
StaföV
CH-BS
§ 42e Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Zusammensetzung
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Forschungsbeirat
§ 42e StaföV · Zusammensetzung
1. Der Forschungsbeirat besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern einschliesslich
a) des Präsidiums;
b) weiterer Fachpersonen, die mit der Forschungslandschaft im Bereich Life Sciences und dem regionalen Ökosystem gut vertraut sind;
c) einer vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nominierten Person ohne Stimmrecht.