Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 42c Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausführungsbestimmungen

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 42c StaföV · Ausführungsbestimmungen

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann ausführende Bestimmungen erlassen.

2. Es kann die Anzahl Gesuche und die Förderbeiträge pro förderberechtigten Forschungspartner im Sinne von § 42k begrenzen.

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