910.210
StaföV
CH-BS
§ 42c Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausführungsbestimmungen
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Allgemeine Bestimmungen
§ 42c StaföV · Ausführungsbestimmungen
1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann ausführende Bestimmungen erlassen.
2. Es kann die Anzahl Gesuche und die Förderbeiträge pro förderberechtigten Forschungspartner im Sinne von § 42k begrenzen.