Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 42b Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Verhältnis zu anderen Förderungen

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 42b StaföV · Verhältnis zu anderen Förderungen

1. Die Förderbeiträge können mit anderen Förderungen kombiniert werden, sofern keine Überfinanzierung derselben Projektkosten erfolgt.

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