910.210
StaföV
CH-BS
§ 42b Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Verhältnis zu anderen Förderungen
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Allgemeine Bestimmungen
§ 42b StaföV · Verhältnis zu anderen Förderungen
1. Die Förderbeiträge können mit anderen Förderungen kombiniert werden, sofern keine Überfinanzierung derselben Projektkosten erfolgt.