910.210
StaföV
CH-BS
§ 42a Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausschluss der Förderung
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Allgemeine Bestimmungen
§ 42a StaföV · Ausschluss der Förderung
1. Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte mit Vorhaben und Tätigkeiten, die gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis verstossen.
2. Ausgeschlossen sind Beiträge an die Betriebskosten der Forschungspartner im Sinne von § 42k.