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910.210 StaföV CH-BS

§ 42 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Fördergegenstand

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Forschungskooperationen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 42 StaföV · Fördergegenstand

1. Gegenstand der Förderung sind neuartige Forschungskooperationsprojekte im Bereich der Life Sciences mit dem Ziel, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung zu verbessern.

2. Der Begriff Life Sciences umfasst die Lebenswissenschaften im Sinne der zu Beginn der im Gesuchsjahr geltenden Evaluation-Panel-Struktur des Europäischen Forschungsrats sowie die Bereiche Humanmedizin und Digital Health.

3. Gefördert werden Projekte in den Bereichen Global Health und risikobehaftete Märkte.

4. Proof-of-Concept-Projekte für neue Technologien sowie Capacity Building in Zukunftstechnologien werden nur gefördert, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zu den Bereichen gemäss Abs. 3 aufweisen.

5. Die Projekte erbringen oder erweitern wissenschaftliche Erkenntnisse und zielen darauf ab, diese in die praktische Anwendung zu überführen.

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