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910.210 StaföV CH-BS

§ 41 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Kontrolle

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
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§ 41 StaföV · Kontrolle

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann bis zu fünf Jahre nach Erlass der Verfügung rückwirkend Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchführen.

2. Werden Dritte mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt, stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit sicher, dass diese die massgeblichen datenschutzrechtlichen Vorgaben kennen und einhalten.

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