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910.210 StaföV CH-BS

§ 40 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausrichtung der Beiträge

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
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§ 40 StaföV · Ausrichtung der Beiträge

1. Die rechtskräftig gewährten Beiträge werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit ausgerichtet.

2. Wird eine Verfügung angefochten, kann der unbestrittene Teil der Beiträge ausgerichtet werden.

3. Bestehen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Beiträge begründete Zweifel an der Fortführung der juristischen Person, kann die Ausrichtung der Beiträge längstens bis zum 31. Dezember des dem Gesuchsjahr folgenden Kalenderjahrs aufgeschoben werden.

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