910.210
StaföV
CH-BS
§ 39 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Entscheid
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
§ 39 StaföV · Entscheid
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erlässt die Verfügungen betreffend Gewährung oder Ablehnung der Gesuche in der Regel bis zum 31. Dezember des Gesuchsjahrs.
2. Über Gesuche, die rechtzeitig eingereicht wurden, aber bis 31. Dezember nicht abschliessend beurteilt werden konnten, wird im Folgejahr verfügt.
3. Einem Rekurs gegen eine Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.