Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 38 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Reihenfolge in den Bereichen Gesellschaft und Umwelt

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 StaföV · Reihenfolge in den Bereichen Gesellschaft und Umwelt

1. Die im Fonds für Gesellschaft und Umwelt verfügbaren Mittel nach § 5k Abs. 2 lit. b StaföG werden wie folgt verwendet

a) In einem ersten Schritt werden die Beiträge nach § 5f Abs. 2 und 3 StaföG gewährt (Elternzeit).

b) Sind nach Gewährung aller Beiträge nach lit. a noch Mittel im Fonds für Gesellschaft und Umwelt vorhanden, so werden als nächstes die Beiträge nach § 5j StaföG gewährt (Forschungskooperationen).

c) Sind nach Gewährung aller Beiträge nach lit. a und b noch Mittel im Fonds für Gesellschaft und Umwelt vorhanden, so werden die Beiträge nach § 5g StaföG gewährt (Bereich Umwelt). Reichen die verbleibenden Fondsmittel nicht aus, um die gewährten Beiträge nach § 5g StaföG vollständig zu decken, so werden in einem ersten Schritt alle Beitragsanteile, die Fr. 1 Mio. übersteigen, proportional bis auf Fr. 1 Mio. gekürzt. Reichen die verbleibenden Fondsmittel danach noch immer nicht aus, werden in einem zweiten Schritt sämtliche verbleibende Beiträge proportional gekürzt.

← § 37 StaföV Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Gegenstand § 39 StaföV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →