910.210
StaföV
CH-BS
§ 37 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Begrenzung im Bereich Innovation
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
§ 37 StaföV · Begrenzung im Bereich Innovation
1. Der Förderbeitrag für Aufwendungen ausserhalb des Kantons darf im gleichen Jahr das Doppelte des Förderbeitrags für Aufwendungen im Kanton nicht übersteigen.
2. Übersteigt die Summe aller Förderbeiträge die im Fonds Innovation nach § 5k Abs. 2 lit. a StaföG zur Verfügung stehenden Mittel, so werden die Beiträge proportional gekürzt.