910.210
StaföV
CH-BS
§ 36 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausstehende Zahlungen
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
§ 36 StaföV · Ausstehende Zahlungen
1. Bei ausstehenden Zahlungen der gesuchstellenden juristischen Person gegenüber Behörden können diese mit den Beiträgen verrechnet oder die Beiträge können aufgeschoben werden, bis die Schuld beglichen ist.