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910.210 StaföV CH-BS

§ 36 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausstehende Zahlungen

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
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§ 36 StaföV · Ausstehende Zahlungen

1. Bei ausstehenden Zahlungen der gesuchstellenden juristischen Person gegenüber Behörden können diese mit den Beiträgen verrechnet oder die Beiträge können aufgeschoben werden, bis die Schuld beglichen ist.

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