910.210
StaföV
CH-BS
§ 35 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausschluss der Förderung
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
§ 35 StaföV · Ausschluss der Förderung
1. Befindet sich die juristische Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs oder der Ausrichtung der Beiträge in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ist sie von der Förderung ausgeschlossen.