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910.210 StaföV CH-BS

§ 35 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausschluss der Förderung

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
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§ 35 StaföV · Ausschluss der Förderung

1. Befindet sich die juristische Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs oder der Ausrichtung der Beiträge in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ist sie von der Förderung ausgeschlossen.

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