910.210
StaföV
CH-BS
§ 34 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Mitwirkungspflicht
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Verfahren und Ausrichtung der Beiträge
§ 34 StaföV · Mitwirkungspflicht
1. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, die gemäss dieser Verordnung und der Richtlinien sowie Merkblättern verlangten Unterlagen und Nachweise einzureichen, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und bei Abklärungen mitzuwirken.
2. Mit dem Gesuchsformular ermächtigen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller das Amt für Wirtschaft und Arbeit sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten soweit notwendig mit anderen Behörden auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Gesuchs.