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910.210 StaföV CH-BS

§ 31a Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Betriebsanalysen

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Umwelt - Gemeinsame Bestimmungen im Bereich Umwelt
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§ 31a StaföV · Betriebsanalysen

1. Innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Beiträge im Sinne von § 23 ist eine Betriebsanalyse zur Dekarbonisierung oder Energieeffizienzsteigerung zu erarbeiten.

2. Von dieser Pflicht ausgenommen sind juristische Personen, die

a) eine Vereinbarung zur Erfüllung der Bestimmungen für Grossverbraucher gemäss § 17 des Energiegesetzes (EnG) vom 16. November 2016 abgeschlossen haben;

b) über eine Zielvereinbarung des Bundes als freiwillige Massnahme (ZV-FRM) verfügen;

c) oder bereits eine vom Kanton anerkannte Betriebsanalyse zur Dekarbonisierung oder Energieeffizienzsteigerung erarbeitet haben.

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