910.210
StaföV
CH-BS
§ 31a Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Betriebsanalysen
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Umwelt - Gemeinsame Bestimmungen im Bereich Umwelt
§ 31a StaföV · Betriebsanalysen
1. Innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Beiträge im Sinne von § 23 ist eine Betriebsanalyse zur Dekarbonisierung oder Energieeffizienzsteigerung zu erarbeiten.
2. Von dieser Pflicht ausgenommen sind juristische Personen, die
a) eine Vereinbarung zur Erfüllung der Bestimmungen für Grossverbraucher gemäss § 17 des Energiegesetzes (EnG) vom 16. November 2016 abgeschlossen haben;
b) über eine Zielvereinbarung des Bundes als freiwillige Massnahme (ZV-FRM) verfügen;
c) oder bereits eine vom Kanton anerkannte Betriebsanalyse zur Dekarbonisierung oder Energieeffizienzsteigerung erarbeitet haben.