§ 30 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Dokumentation der Reduktion der Treibhausgasintensität
§ 30 StaföV · Dokumentation der Reduktion der Treibhausgasintensität
1. Im Beitragsgesuch für eine Förderung gemäss §§ 27 und 28 ist im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung (Klimaberichterstattung) anhand der Indikatoren «Anzahl Mitarbeitende» oder «Vollzeitäquivalente» die Reduktion der Emissionsintensität im Vergleich zum Vorjahr nachzuweisen.
1bis. In begründeten Ausnahmefällen kann vor Gesuchseinreichung auf Antrag hin ein alternativer Indikator bewilligt werden.
2. Die nichtfinanzielle Berichterstattung (Klimaberichterstattung) muss anhand eines international anerkannten Standards erstellt worden sein. Die Reduktion der Treibhausgasemissionen ist gemäss den Vorgaben des GHG-Protokolls zu berechnen und pro Tonne CO₂eq (Scope 1) auszuweisen.
3. Die in den Berichten über nichtfinanzielle Belange ausgewiesenen Treibhausgasemissionen sowie die Indikatoren gemäss Abs. 1 oder Abs. 1bis sind durch eine vom Kanton anerkannte externe Prüfinstanz zu prüfen.