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910.210 StaföV CH-BS

§ 3 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Fondsverwaltung und Fondsbuchhaltung

Standortförderungsfonds gemäss § 5 StaföG
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§ 3 StaföV · Fondsverwaltung und Fondsbuchhaltung

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt verwaltet den Standortförderungsfonds.

2. Der Abschluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.

3. Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

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