Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 24a Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Zu- und Abschläge

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Umwelt - Geförderte Massnahmen zur Reduktion der direkten Treibhausgasemissionen oder zur Steigerung der Energieeffizienz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24a StaföV · Zu- und Abschläge

1. Alle förderberechtigten Massnahmen des massgebenden Geschäftsjahres werden innerhalb der jeweiligen Kategorie gemäss § 23 (direkte Treibhausgasemissionen oder Energieeffizienz) nach dem Prinzip der Kosteneffizienz (Verhältnis der Reduktionswirkung zum investierten Franken) bewertet.

2. Anschliessend werden die Massnahmen gemäss ihrer Kosteneffizienz in absteigender Reihenfolge geordnet und in Drittel eingeteilt. Das oberste Drittel enthält die kosteneffizientesten Massnahmen.

3. Für die einzelnen Drittel gelten folgende Zu- oder Abschläge auf die Förderbeiträge gemäss § 24

a) oberstes Drittel: Zuschlag von 25 Prozent;

b) mittleres Drittel: kein Zu- oder Abschlag;

c) unterstes Drittel: Abschlag von 25 Prozent.

← § 24 StaföV Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Gegenstand § 27 StaföV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →