910.210
StaföV
CH-BS
§ 24a Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Zu- und Abschläge
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Umwelt - Geförderte Massnahmen zur Reduktion der direkten Treibhausgasemissionen oder zur Steigerung der Energieeffizienz
§ 24a StaföV · Zu- und Abschläge
1. Alle förderberechtigten Massnahmen des massgebenden Geschäftsjahres werden innerhalb der jeweiligen Kategorie gemäss § 23 (direkte Treibhausgasemissionen oder Energieeffizienz) nach dem Prinzip der Kosteneffizienz (Verhältnis der Reduktionswirkung zum investierten Franken) bewertet.
2. Anschliessend werden die Massnahmen gemäss ihrer Kosteneffizienz in absteigender Reihenfolge geordnet und in Drittel eingeteilt. Das oberste Drittel enthält die kosteneffizientesten Massnahmen.
3. Für die einzelnen Drittel gelten folgende Zu- oder Abschläge auf die Förderbeiträge gemäss § 24
a) oberstes Drittel: Zuschlag von 25 Prozent;
b) mittleres Drittel: kein Zu- oder Abschlag;
c) unterstes Drittel: Abschlag von 25 Prozent.