Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 24 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Fördersätze

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Umwelt - Geförderte Massnahmen zur Reduktion der direkten Treibhausgasemissionen oder zur Steigerung der Energieeffizienz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 StaföV · Fördersätze

1. Die Förderung beträgt je nach Ort der Massnahmenumsetzung

a) * 40 Prozent der Investitionskosten einer im Kanton umgesetzten Massnahme;

b) * 20 Prozent der Investitionskosten einer in der übrigen Schweiz umgesetzten Massnahme.

2. ...

3. ...

← § 23 StaföV Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Gegenstand § 24a StaföV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →