§ 23 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Fördergegenstand
§ 23 StaföV · Fördergegenstand
1. Gefördert werden umgesetzte Massnahmen, die eine Reduktion direkter Treibhausgasemissionen (Scope 1 gemäss Greenhouse Gas Protocol [GHG-Protokoll]) oder eine Steigerung der Energieeffizienz bewirken.
2. Die Massnahme muss gegenüber dem Zustand vor der Massnahmenumsetzung einen massgeblichen Beitrag zur Reduktion direkter Treibhausgasemissionen oder zur Steigerung der Energieeffizienz leisten.
3. Eine umgesetzte Massnahme kann im Rahmen von Abs. 1 nur einmal gefördert werden und muss im massgebenden Geschäftsjahr umgesetzt worden sein.
4. Nicht gefördert werden
a) Ersatzneubauten;
b) Massnahmen, die im Rahmen des nationalen Gebäudeprogramms förderberechtigt sind;
c) Stromeffizienzmassnahmen, die im Rahmen des Förderinstrumentes «ProKilowatt» bereits Fördermittel erhalten haben;
d) Massnahmen, bei denen Offsets oder vergleichbare Instrumente eingesetzt wurden;
e) Massnahmen, bei denen fossile Energieträger durch andere fossile Energieträger ersetzt werden.
5. Massnahmen, die bereits über ein anderes Förderinstrument des Kantons finanziell unterstützt wurden, können von der Förderung ausgeschlossen werden.