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910.210 StaföV CH-BS

§ 22 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Dokumentation

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Elternzeit
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§ 22 StaföV · Dokumentation

1. Mit dem Beitragsgesuch sind insbesondere folgende Angaben und Nachweise einzureichen

a) alle Abrechnungen oder Bestätigungen der zuständigen Ausgleichskasse über die Auszahlung eines Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs oder Urlaubs des anderen Elternteils;

b) eine unterzeichnete Bestätigung des vertraglichen und faktischen Arbeitsortes, über die Dauer der bezogenen Elternzeit sowie das ausbezahlte Elternzeitgeld;

c) Auszug aus dem Personalreglement oder einem vergleichbaren Dokument, das die Festschreibung der Elternzeit über die Ansprüche des EOG hinaus festlegt;

d) Bestätigung über die Steuerbefreiung der steuerbefreiten juristischen Personen gemäss § 66 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) vom 12. April 2000.

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