§ 22 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Dokumentation
§ 22 StaföV · Dokumentation
1. Mit dem Beitragsgesuch sind insbesondere folgende Angaben und Nachweise einzureichen
a) alle Abrechnungen oder Bestätigungen der zuständigen Ausgleichskasse über die Auszahlung eines Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs oder Urlaubs des anderen Elternteils;
b) eine unterzeichnete Bestätigung des vertraglichen und faktischen Arbeitsortes, über die Dauer der bezogenen Elternzeit sowie das ausbezahlte Elternzeitgeld;
c) Auszug aus dem Personalreglement oder einem vergleichbaren Dokument, das die Festschreibung der Elternzeit über die Ansprüche des EOG hinaus festlegt;
d) Bestätigung über die Steuerbefreiung der steuerbefreiten juristischen Personen gemäss § 66 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) vom 12. April 2000.