910.210
StaföV
CH-BS
§ 21 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Umfang der Förderbeiträge
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Elternzeit
§ 21 StaföV · Umfang der Förderbeiträge
1. Gefördert werden die über die Ansprüche gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 im massgebenden Geschäftsjahr hinaus bezogenen Urlaubstage bis maximal drei Wochen.
2. Bei einem überjährigen Bezug des geförderten Urlaubs werden die Urlaubstage zusammengerechnet. Der erste bezogene Urlaubstag bestimmt das massgebende Geschäftsjahr.