Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 20 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Urlaub

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Elternzeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 StaföV · Urlaub

1. Der geförderte Urlaub nach einer Geburt oder Adoption richtet sich nach der entsprechenden Regelung der Elternzeit im jeweiligen Personalreglement.

← § 19 StaföV Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Gegenstand § 21 StaföV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →