910.210
StaföV
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Zuständigkeiten
Gegenstand und Zuständigkeiten
§ 2 StaföV · Zuständigkeiten
1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist mit Ausnahme der Bestimmungen über die Stadtbelebung (§ 5c StaföG) für den Vollzug des StaföG zuständig.
2. Es kann Richtlinien erlassen, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.
3. Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.