Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 2 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Zuständigkeiten

Gegenstand und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 StaföV · Zuständigkeiten

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist mit Ausnahme der Bestimmungen über die Stadtbelebung (§ 5c StaföG) für den Vollzug des StaföG zuständig.

2. Es kann Richtlinien erlassen, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

3. Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

← § 1 StaföV Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Gegenstand § 3 StaföV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →