910.210
StaföV
CH-BS
§ 19 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Gesuchsberechtigte juristische Personen
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Elternzeit
§ 19 StaföV · Gesuchsberechtigte juristische Personen
1. Juristische Personen gemäss § 5d Abs. 1 StaföG sowie steuerbefreite juristische Personen gemäss § 5f Abs. 5 StaföG haben Anspruch auf Beiträge für die Förderung von Elternzeit.