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910.210 StaföV CH-BS

§ 17 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Fördersätze

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte klinische Studien gemäss § 5e Abs. 1 lit. c StaföG
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§ 17 StaföV · Fördersätze

1. Die Förderung beträgt 10 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr.

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