910.210
StaföV
CH-BS
§ 16 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Fördergegenstand
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte klinische Studien gemäss § 5e Abs. 1 lit. c StaföG
§ 16 StaföV · Fördergegenstand
1. Gefördert werden nur Sachaufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für klinische Studien in der Schweiz oder für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe für ebendiese Studien in der Schweiz.
2. Aufwendungen nach Abs. 1 an eine beauftragte juristische Person werden nur berücksichtigt, wenn diese die klinische Studie selbst durchführt oder die dafür notwendigen Wirkstoffe selbst herstellt.