910.210
StaföV
CH-BS
§ 15 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Fördersätze
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte Abschreibungen auf Anlagen gemäss § 5e Abs. 1 lit. b StaföG
§ 15 StaföV · Fördersätze
1. Die Förderung beträgt 25 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen unter Fr. 1 Mio. pro Jahr.
2. Die Förderung beträgt 20 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen von Fr. 1 Mio. bis zu Fr. 5 Mio. pro Jahr.
3. Die Förderung beträgt 5 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen grösser als Fr. 5 Mio. pro Jahr.
4. Bei Aufwendungen, die in Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten stehen und damit gemäss internationalen Standards eine besonders hohe Innovationsintensität aufweisen, werden die Fördersätze gemäss Abs. 1 - 3 um 3 Prozentpunkte erhöht.