Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.210 StaföV CH-BS

§ 14 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausschluss von Höherbewertungen

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte Abschreibungen auf Anlagen gemäss § 5e Abs. 1 lit. b StaföG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 StaföV · Ausschluss von Höherbewertungen

1. Die gesamten förderberechtigten Aufwendungen über die Lebensdauer einer materiellen Anlage können nicht höher sein als die ursprünglichen Anschaffungskosten und allfällige zusätzliche Investitionen im Zusammenhang mit einer Modernisierung oder Erweiterung der Anlage.

2. Höherbewertungen insbesondere durch Verkauf und Neubewertungen werden bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

← § 13 StaföV Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Gegenstand § 15 StaföV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →