910.210
StaföV
CH-BS
§ 14 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Ausschluss von Höherbewertungen
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte Abschreibungen auf Anlagen gemäss § 5e Abs. 1 lit. b StaföG
§ 14 StaföV · Ausschluss von Höherbewertungen
1. Die gesamten förderberechtigten Aufwendungen über die Lebensdauer einer materiellen Anlage können nicht höher sein als die ursprünglichen Anschaffungskosten und allfällige zusätzliche Investitionen im Zusammenhang mit einer Modernisierung oder Erweiterung der Anlage.
2. Höherbewertungen insbesondere durch Verkauf und Neubewertungen werden bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.