910.210
StaföV
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Bemessungsgrundlagen der Förderung
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte Abschreibungen auf Anlagen gemäss § 5e Abs. 1 lit. b StaföG
§ 13 StaföV · Bemessungsgrundlagen der Förderung
1. Abschreibungen auf materielle Anlagen im Kanton sind zu 100 Prozent förderberechtigt.
2. Abschreibungen auf materielle Anlagen in anderen Kantonen sind zu 10 Prozent förderberechtigt.
3. Nicht gefördert werden ausserordentliche Abschreibungen, insbesondere nicht vorhersehbare Wertminderungen durch ausserordentlichen Wertverfall oder infolge Stilllegungen von Anlagen.