§ 12 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Materielle Anlagen für die Hochtechnologieproduktion in der Schweiz
§ 12 StaföV · Materielle Anlagen für die Hochtechnologieproduktion in der Schweiz
1. Gefördert werden planmässige Abschreibungen im massgebenden Geschäftsjahr auf materielle Anlagen in der Schweiz, die für die Hochtechnologieproduktion notwendig sind.
2. Die Definition der Hochtechnologieproduktion erfolgt gemäss internationalen Standards. Dazu zählen materielle Produktionsanlagen in den folgenden Wirtschaftszweigen
a) Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen;
b) Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen;
c) Herstellung von chemischen Erzeugnissen;
d) Herstellung von elektrischen Ausrüstungen;
e) Maschinenbau;
f) Herstellung von Automobilen und Automobilteilen;
g) sonstiger Fahrzeugbau.
3. Kann eine juristische Person nachweisen, dass der Anteil ihrer Aufwendungen für Forschung und Entwicklung am Umsatz im massgebendem Geschäftsjahr mindestens 2.5 Prozent betragen hat, zählen die entsprechenden materiellen Produktionsanlagen ebenfalls zur Hochtechnologieproduktion.