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910.210 StaföV CH-BS

§ 11 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Materielle Anlagen für Forschung und Entwicklung in der Schweiz

Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte Abschreibungen auf Anlagen gemäss § 5e Abs. 1 lit. b StaföG
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§ 11 StaföV · Materielle Anlagen für Forschung und Entwicklung in der Schweiz

1. Gefördert werden planmässige Abschreibungen im massgebenden Geschäftsjahr auf materielle Anlagen in der Schweiz, die für Forschung und Entwicklung notwendig sind.

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