910.210
StaföV
CH-BS
§ 11 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Materielle Anlagen für Forschung und Entwicklung in der Schweiz
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte Abschreibungen auf Anlagen gemäss § 5e Abs. 1 lit. b StaföG
§ 11 StaföV · Materielle Anlagen für Forschung und Entwicklung in der Schweiz
1. Gefördert werden planmässige Abschreibungen im massgebenden Geschäftsjahr auf materielle Anlagen in der Schweiz, die für Forschung und Entwicklung notwendig sind.