910.210
StaföV
CH-BS
§ 10 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Fördersätze
Förderung in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt - Förderung im Bereich Innovation - Geförderte Personalaufwendungen gemäss § 5e Abs. 1 lit. a StaföG
§ 10 StaföV · Fördersätze
1. Die Förderung beträgt 25 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen unter Fr. 5 Mio. pro Jahr.
2. Die Förderung beträgt 20 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen von Fr. 5 Mio. bis zu Fr. 50 Mio. pro Jahr.
3. Die Förderung beträgt 5 Prozent der förderberechtigten Aufwendungen im massgebenden Geschäftsjahr für Aufwendungen grösser als Fr. 50 Mio. pro Jahr.
4. Bei Aufwendungen, die in Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten stehen und damit gemäss internationalen Standards eine besonders hohe Innovationsintensität aufweisen, werden die Fördersätze gemäss Abs. 1 - 3 um 3 Prozentpunkte erhöht.