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910.210 StaföV CH-BS

§ 1 Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) - Gegenstand

Gegenstand und Zuständigkeiten
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§ 1 StaföV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Einzelheiten und den Vollzug der Massnahmen zur Stärkung der Standortattraktivität, namentlich

a) der Programme und Beiträge gemäss § 4 StaföG;

b) der Massnahmen in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt gemäss §§ 5d ff. StaföG.

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