910.200
StaföG
CH-BS
§ 6b Standortförderungsgesetz (StaföG) - Rückforderung
§ 6b StaföG · Rückforderung
1. Beiträge gemäss §§ 5e - 5g, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, verlieren ihre Anspruchsgrundlage oder sind zurückzuerstatten.
2. Rückzufordernde Beiträge gemäss Abs. 1 sind ab Entstehung des Rückforderungsrechts zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht festgelegten Zinsfuss zu verzinsen.
3. Verlegt eine juristische Person ihren Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die bisher geförderte Tätigkeit gemäss § 5e in einen anderen Kanton oder ins Ausland, so kann die zuständige Behörde die gesamten Förderbeiträge der letzten drei dem Wegzug vorangehenden Jahre zurückfordern.