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910.200 StaföG CH-BS

§ 6b Standortförderungsgesetz (StaföG) - Rückforderung

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§ 6b StaföG · Rückforderung

1. Beiträge gemäss §§ 5e - 5g, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, verlieren ihre Anspruchsgrundlage oder sind zurückzuerstatten.

2. Rückzufordernde Beiträge gemäss Abs. 1 sind ab Entstehung des Rückforderungsrechts zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht festgelegten Zinsfuss zu verzinsen.

3. Verlegt eine juristische Person ihren Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder die bisher geförderte Tätigkeit gemäss § 5e in einen anderen Kanton oder ins Ausland, so kann die zuständige Behörde die gesamten Förderbeiträge der letzten drei dem Wegzug vorangehenden Jahre zurückfordern.

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