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§ 5j Standortförderungsgesetz (StaföG) - Förderung von Forschungskooperationen im Bereich der Life Sciences

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§ 5j StaföG · Förderung von Forschungskooperationen im Bereich der Life Sciences

1. Der Kanton kann neuartige Forschungskooperationen im Bereich Life Sciences zwischen in der Region tätigen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, universitären Spitälern und Kliniken und der im Kanton ansässigen und gemäss § 5d Abs. 1 steuerpflichtigen forschenden Industrie mit Beiträgen fördern.

2. Die Forschungskooperationen müssen einen globalen gesellschaftlichen Nutzen stiften.

3. Mit den Beiträgen werden die Kosten der öffentlichen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner oder mit Hochschulen assoziierten Forschungseinrichtungen oder einer Trägerschaft, die solche Forschungskooperationen organisiert, steuert und beaufsichtigt, mitfinanziert.

4. Die Beiträge werden auf Gesuch hin gewährt.

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