§ 5i Standortförderungsgesetz (StaföG) - Form der Beiträge
§ 5i StaföG · Form der Beiträge
1. Beiträge gemäss §§ 5e - 5g können in Form von Förderbeiträgen, qualifizierten Steuergutschriften (QRTC) oder anderen anerkannten Steuergutschriften gewährt werden.
2. QRTC sind Steuergutschriften, welche gemäss OECD/G20-Regelwerken zur Mindestbesteuerung als Förderinstrument anerkannt werden.
3. Die an eine juristische Person gewährten QRTC werden mit deren offenen Steuerschulden der kantonalen Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuerschulden verrechnet.
4. Ist eine Verrechnung der QRTC mit Steuerschulden nicht oder nicht vollständig möglich, werden die QRTC auf künftige Steuerperioden vorgetragen, soweit diese die verrechenbaren Steuerschulden übersteigen.
5. Spätestens vier Jahre ab dem Zeitpunkt, in welchem die juristische Person die Bedingungen für die Ausrichtung des Beitrages erfüllt, ist der in der Form der QRTC zugesprochene Beitrag zur Auszahlung zu bringen.