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§ 5h Standortförderungsgesetz (StaföG) - Modalitäten der Beiträge für Massnahmen in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt

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§ 5h StaföG · Modalitäten der Beiträge für Massnahmen in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt

1. Die Beiträge gemäss §§ 5e - 5g werden auf Gesuch hin einmal jährlich gewährt. Nicht fristgerecht eingereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt.

2. Wird vom Regierungsrat eine elektronische Plattform für die Einreichung der Gesuche zur Verfügung gestellt, so werden diese ausschliesslich über diese Plattform entgegengenommen.

3. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den nachgewiesenen Aufwendungen oder im Falle von § 5g nach den vermiedenen Treibhausgasemissionen oder der eingesparten Energie.

4. Beiträge gemäss § 5e setzen eine ordentliche Revision sowie eine Prüfung des Beitragsgesuchs durch die Revisionsstelle voraus.

5. Die Beiträge gemäss §§ 5e - 5g mit Ausnahme der Beiträge für die Förderung von Elternzeit gemäss § 5f Abs. 2 und 3 können beschränkt werden.

6. Die Beiträge werden mittels einer Verfügung gewährt.

7. Die Finanzkontrolle stellt die Prüfung im Rahmen des Finanz- und Verwaltungskontrollgesetzes (FVKG) vom 17. September 2003 sicher.

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