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§ 5f Standortförderungsgesetz (StaföG) - Bereich Gesellschaft

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§ 5f StaföG · Bereich Gesellschaft

1. Im Bereich Gesellschaft können Beiträge gemäss § 5d für die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie von Arbeitnehmenden mit vertraglichem Arbeitsort im Kanton geleistet werden, insbesondere für die Förderung von Elternzeit.

2. Bei der Förderung von Elternzeit beteiligt sich der Kanton mit Beiträgen an juristische Personen, wenn sie

a) Arbeitnehmenden mit vertraglichem und faktischem Arbeitsort im Kanton nach einer Geburt oder Adoption Urlaub über die Ansprüche gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 hinaus gewährt haben

b) und die Arbeitnehmenden den Urlaub bereits bezogen haben.

3. Der Beitrag wird als Taggeld ausbezahlt und entspricht dem Taggeld, welches die Ausgleichskasse gemäss Erwerbsersatzgesetz den Arbeitnehmenden ausbezahlt hat. Das Taggeld wird mindestens für drei Wochen gewährt.

4. Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen erhalten Beiträge gemäss Abs. 2 und 3, auch wenn sie keine qualifizierende Anlage im Kanton Basel-Stadt im Sinne von § 5d Abs. 2 vorweisen.

5. Diese Beiträge können in Abweichung von § 5d Abs. 1 auch an steuerbefreite juristische Personen gemäss § 66 lit. f StG geleistet werden.

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