910.200
StaföG
CH-BS
§ 5e Standortförderungsgesetz (StaföG) - Bereich Innovation
§ 5e StaföG · Bereich Innovation
1. Im Bereich Innovation können Beiträge gemäss § 5d geleistet werden
a) an Personalaufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation in der Nordwestschweiz, wobei Aufwendungen im Kanton Basel-Stadt stärker unterstützt werden können;
b) an Abschreibungen auf Anlagen für Forschung, Entwicklung und Innovation einschliesslich Anlagen im Bereich der Hochtechnologieproduktion im Kanton Basel-Stadt und in der Schweiz, wobei Anlagen im Kanton stärker unterstützt werden können;
c) an Aufwendungen für klinische Studien oder für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe für ebendiese Studien.
2. Höhere Beiträge können gewährt werden, wenn diese im Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten stehen.