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§ 5e Standortförderungsgesetz (StaföG) - Bereich Innovation

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§ 5e StaföG · Bereich Innovation

1. Im Bereich Innovation können Beiträge gemäss § 5d geleistet werden

a) an Personalaufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation in der Nordwestschweiz, wobei Aufwendungen im Kanton Basel-Stadt stärker unterstützt werden können;

b) an Abschreibungen auf Anlagen für Forschung, Entwicklung und Innovation einschliesslich Anlagen im Bereich der Hochtechnologieproduktion im Kanton Basel-Stadt und in der Schweiz, wobei Anlagen im Kanton stärker unterstützt werden können;

c) an Aufwendungen für klinische Studien oder für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe für ebendiese Studien.

2. Höhere Beiträge können gewährt werden, wenn diese im Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten stehen.

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