910.200
StaföG
CH-BS
§ 5d Standortförderungsgesetz (StaföG) - Massnahmen in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt
§ 5d StaföG · Massnahmen in den Bereichen Innovation, Gesellschaft und Umwelt
1. Der Kanton kann auf der Grundlage des massgebenden Geschäftsjahres Beiträge an im Kanton beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen gewähren, welche der Gewinnsteuer gemäss §§ 68 ff. des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) vom 12. April 2000 unterliegen und nicht von der Gewinnsteuerpflicht gemäss § 66 StG befreit sind.
2. Handelt es sich bei der juristischen Person gemäss Abs. 1 um eine beschränkt steuerpflichtige juristische Person, wird zusätzlich mindestens eine qualifizierende Anlage im Kanton vorausgesetzt.
3. Der Regierungsrat kann den Kreis der gesuchsberechtigten juristischen Personen einschränken.