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§ 5c Standortförderungsgesetz (StaföG) - Stadtbelebung

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§ 5c StaföG · Stadtbelebung

1. Zum Zweck der Unterstützung von privaten Projekten und Aktionen, die die Innenstadt als attraktiven Ausgeh-, Shopping- und Tourismusstandort stärken, und sofern sie im Sinne von § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wirken, wird für die Jahre 2021-2030 ein Fonds zur Stadtbelebung mit einem Fondsvermögen von 6'000‘000 Franken eingerichtet. Die direkte Unterstützung von Einzelbetrieben ist ausgeschlossen.

2. Der Regierungsrat wählt einen Fondsrat. Der Fondsrat besteht aus maximal neun Mitgliedern, die zur Mehrheit Fachleute aus Gewerbe, Handel und Tourismus sind. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Fondsrats über die Verwendung der Mittel.

3. Einzelheiten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

4. Die Bestimmungen gemäss § 5c Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2021 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2030.

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