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§ 5b Standortförderungsgesetz (StaföG) - Gewährung von Bürgschaften

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§ 5b StaföG · Gewährung von Bürgschaften

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in wirtschaftlichen Krisen Kredite bis zu einer Höhe von CHF 125‘000‘000 zu verbürgen.

2. Die Bürgschaft deckt maximal 90% der Kreditsumme. Bis zu einem Betrag von CHF 50‘000 pro Unternehmen kann bis zu 100% verbürgt werden. Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft ausgeschlossen.

3. Die Laufzeit der Bürgschaft ist in der Regel nicht länger als fünf Jahre. Ausnahmsweise kann die Laufzeit bis zu zehn Jahre betragen.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Bürgschaft.

5. Der Regierungsrat entscheidet abschliessend über die Gewährung oder Nichtgewährung von Bürgschaften. Er kann diese Kompetenz an ein Departement oder eine von ihm gewählte Kommission delegieren.

6. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Gewährung von Bürgschaften allfällige Massnahmen des Bundes.

7. Der Regierungsrat berichtet der Finanzkommission des Grossen Rates jährlich unter Einhaltung des Bankgeheimnisses über die gewährten Bürgschaften und die damit erzielten Resultate.

8. Der Regierungsrat regelt das Nähere auf Verordnungsstufe.

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