910.200
StaföG
CH-BS
§ 5a Standortförderungsgesetz (StaföG) - Gründung von und Beteiligung an Instituten, Organisationen und Gesellschaften zu Standortförderungszwecken
§ 5a StaföG · Gründung von und Beteiligung an Instituten, Organisationen und Gesellschaften zu Standortförderungszwecken
1. Der Kanton kann zu Standortförderungszwecken im Sinne dieses Gesetzes öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institute, Organisationen und Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.