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910.200 StaföG CH-BS

§ 5a Standortförderungsgesetz (StaföG) - Gründung von und Beteiligung an Instituten, Organisationen und Gesellschaften zu Standortförderungszwecken

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§ 5a StaföG · Gründung von und Beteiligung an Instituten, Organisationen und Gesellschaften zu Standortförderungszwecken

1. Der Kanton kann zu Standortförderungszwecken im Sinne dieses Gesetzes öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institute, Organisationen und Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.

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